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Vereinssatzung

SATZUNG DES GTEV „D’SCHNEEBERGLER“ FELDKIRCHEN

Der Verein gründete sich unter dem Namen D’Schneebergler im Jahre 1919 und hat seinen Sitz in Feldkirchen, Gemeinde Ainring, Kreis Berchtesgadener Land. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes des Berchtesgadener Landes eingetragen. Der Verein führt den Zusatz „e.V.“.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatliebe, die Erhaltung und Reinhaltung der bodenständigen Tracht, Pflege und Festhalten an heimischen Sitten und Gebräuchen, Pflege und Erhaltung von Volkstänzen und des Volksliedes sowie der heimischen Mundart.

 

Der Vereinszweck wird angestrebt durch

  1. Veranstalten von Heimat- und Trachtenfesten sowie anderen Brauchtumsver-anstaltungen;
  2. Teilnahme an kirchlichen Festen;
  3. Vermittlung von heimatlichem Wissen in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Volksmusik und Volkstanz;
  4. Heranbildung des Nachwuchses durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie und der Gemeinschaft;
  5. Wahrung der Interessen der Mitglieder.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vergütung entstandenen Aufwands ist im Rahmen entsprechender Festlegungen zulässig. Es darf keine Person durch Zahlungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die regelmäßigen Jahresbeiträge der Mitglieder, die Überschüsse aus Veranstaltungen, freiwillige Spenden und Zuschüsse sowie durch Vermietung und Verpachtung.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein besteht aus:

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. Vereinsjugend (vor Vollendung des 16. Lebensjahres).

Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Mitglieder (aktiv oder passiv) können natürliche Personen werden. Mitglied kann jede Person beiderlei Geschlechtes werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und erwarten lässt, dass sie mit den Zielen des Vereins einverstanden ist und das notwendige Verständnis hierfür aufbringt.

 

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen oder mündlichen Antrag der Vereinsausschuss, wobei eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist. Bei Nichtaufnahme müssen die Gründe nicht bekanntgegeben werden. Die Aufnahmewilligen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung anwesend sein.

 

Der Jahresbeitrag wird mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung den Zeitverhältnissen angepasst.

 

Ehrenmitglieder und der Ehrenvorstand werden auf Antrag durch den Vereinsausschuss ernannt und sind in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Alle aktiven und passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in allen Vereinsversammlungen beratende und beschließende Stimme. Sie können die Kassenbücher in den Vereinsversammlungen einsehen. Jedem Mitglied wird zur Pflicht gemacht, das Ansehen des Vereins zu wahren und für dessen Bestrebungen jederzeit einzutreten.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Freiwilligen Austritt
  2. Ausschluss
  3. Auflösung des Vereins
  4. Ableben

Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt:

  1. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung:
  2. bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Den Ausschluss kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand geblieben ist.

Über den sonstigen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen (gerechnet von der Zustellung des Beschlusses) das Einspruchsrecht zu. Er kann sich in der ordentlichen Mitgliederversammlung erklären, die dann entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen immer nur mit dem Stimmzettel (2/3 Mehrheit). Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer geleisteten Beiträge, ebenso erlischt in solchem Falle jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Organe des Vereins sind:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

 

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss. Die Vereinsleitung wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Vorstandschaft bilden:

  1. Der/die 1. Vorsitzende
  2. Ein oder zwei gleichberechtigte Vertreter(innen) des 1. Vorsitzenden
  3. Der/die 1. Kassier(in)
  4. Der/die 1. Schriftführer(in)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (alleinvertretungsberechtigt) und seine Stellvertreter (gemeinsame Vertretungsberechtigung).

Dem Vereinsausschuss gehören außer der Vorstandschaft der 2. Kassier und der 2. Schriftführer, die Vertreter der Sachbereiche sowie aktive und passive Mitglieder an, deren Mitwirkung im Vereinsausschuss notwendig und sinnvoll ist. Die Wahl der Mitglieder in den Vereinsausschuss erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vereinsausschuss an.

Ebenso sind durch die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer zu wählen, die nicht im Vereinsausschuss sein dürfen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zur Frühjahrs-versammlung.

Der 1. Vorsitzende hat die Pflicht, Versammlungen durchzuführen, diesen vorzustehen und die Tagesordnung für solche Versammlungen festzusetzen. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben außerdem das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.

Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und gegebenenfalls einer Geschäftsordnung Sorge zu tragen.

Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.

Bei andauernder Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandschaftsmitgliedes betraut der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder mit der vorläufigen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

 

In jedem Kalenderjahr sind zwei ordentliche Mitgliederversammlungen – Frühjahrsversammlung und Herbstversammlung – abzuhalten, bei denen der 1. Vorsitzende Bericht erstattet, der Schriftführer protokollierte Beschlüsse verliest und der Kassier den Kassenbericht erstattet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsausschusses statt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes, der Gründe usw. es beantragen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist mindestens 5 Tage vorher in der örtlichen Presse bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlungen (ordentlich und außerordentlich) sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; (Ausnahme bei Auflösung des Vereins). Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden sind und durch die örtliche Presse bekanntgegeben wurden.

Bei der Wahl der Vorstandschaft muss jeder der Gewählten mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen.

Grundsätzlich können alle Mitglieder der Vorstandschaft durch Handzeichen gewählt werden. Bei der Wahl der Vorstandschaft und bei Satzungsänderungen kann jedes anwesende Mitglied schriftliche Wahl beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterschreiben.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Kommt keine Beschlussfassung zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Berg- und Sportfreunde Feldkirchen e.V., der durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Das Vermögen wird unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Dokumente, Schriftsachen usw. verwahrt ein Mitglied der letzten Vorstandschaft zu treuen Händen.

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I e.V. Sitz Traunstein.

Unser Wahlspruch ist:
Treu dem guten alten Brauch!

Unser Ziel ist:
Sitt und Tracht der Alten
wollen wir erhalten!

Unser Gruß ist nach wie vor:
Grüaß Gott und Pfüat Gott!

Vorliegende Satzung wurde erstellt mit Beschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 09. April 2011 und tritt mit ihrer Genehmigung und Eintrag beim zuständigen Amtsgericht des Berchtesgadener Landes in Kraft.

Die Satzung vom Februar 1978 ist erloschen.

Feldkirchen, den 09. April 2011

Stefan Kern sen.

(1. Vorsitzender)

Josef Reiter jun.

(Vertreter des 1. Vorsitzenden)

Herbert Kriegs

(Vertreter des 1. Vorsitzenden)

Josef Galler

(1. Kassier)

Marianne Hauser

(1. Schriftführerin)